Seit dem 2. Februar 2025: KI-Kompetenz (Artikel 4)
Artikel 4 der Verordnung gilt seit dem 2. Februar 2025. Er verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Berücksichtigt werden dabei technische Kenntnisse, Erfahrung und Ausbildung der Beschäftigten sowie der Zusammenhang, in dem die Systeme eingesetzt werden.
Die Verordnung schreibt kein bestimmtes Format vor. Sie beschreibt ein Ergebnis: Beschäftigte, die KI-Werkzeuge einsetzen, sollen einordnen können, was diese Werkzeuge leisten, wo ihre Grenzen liegen und welche Risiken der Einsatz birgt. Ob vorhandene Maßnahmen dafür genügen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Ab dem 2. August 2026: Transparenzpflichten (Artikel 50)
Artikel 50 regelt Transparenz gegenüber den Menschen, die mit KI in Berührung kommen. Ab dem 2. August 2026 gilt unter anderem: Wer ein KI-System einsetzt, das mit Menschen interagiert, muss die Betroffenen darüber informieren, dass sie es mit einer Maschine zu tun haben, sofern das nicht offensichtlich ist.
KI-erzeugte oder KI-veränderte Bild-, Audio- und Videoinhalte, die echten Personen oder Ereignissen täuschend ähnlich sind, müssen als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden. Auch für KI-erzeugte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht werden, sieht die Vorschrift Kennzeichnungspflichten vor.
Ab dem 2. Dezember 2027: das Hochrisiko-Regime (Anhang III)
Als hochriskant stuft die Verordnung unter anderem KI-Systeme ein, die im Beschäftigungskontext eingesetzt werden: bei Einstellung und Bewerberauswahl, bei Entscheidungen über Beförderung und Kündigung, bei der Aufgabenzuweisung sowie bei der Überwachung und Bewertung von Beschäftigten. Für solche Systeme gelten umfangreiche Pflichten, von der Risikobewertung über die menschliche Aufsicht bis zur Dokumentation.
Der Anwendungsbeginn dieses Regimes wurde auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Wer solche Systeme einsetzt oder ihre Einführung plant, hat damit mehr Zeit, aber keinen kleineren Pflichtenkatalog.
Unabhängig von Brüssel: der Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Neben der europäischen Verordnung steht das deutsche Betriebsverfassungsrecht. Nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG bestimmt der Betriebsrat mit, wenn technische Einrichtungen eingeführt oder angewendet werden, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es dabei nicht auf die Absicht des Arbeitgebers an. Es genügt, dass die Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist. Viele KI-Werkzeuge protokollieren Eingaben und Nutzung und können deshalb unter die Vorschrift fallen. Eine Einführung ohne Beteiligung des Betriebsrats kann unwirksam sein und Unterlassungsansprüche auslösen.
Der gemeinsame Nenner
Alle vier Punkte setzen dasselbe voraus: Ein Unternehmen muss wissen, welche KI im Haus genutzt wird, wofür und nach welchen Regeln. Genau dort beginnt unser Vorgehen.